Baurecht ist Landesrecht! Jedes Bundesland in Deutschland erlässt seine eigene Bauordnung. Jedoch stößt dieses Recht auf Grenzen, wenn es um Europa geht.
Die Regeln, die Europa macht, müssen auch in Deutschland umgesetzt werden. Also erlässt das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) sogenannte Musterbauordnungen und Bauregellisten, die dann von den Bundesländern bzw. Bauministern der einzelnen Bundesländer in nationales Recht umgewandelt werden müssen.
Man muss sich also nicht mit allen 16 Bauordnungen beschäftigen, denn inzwischen sind die einzelnen Bauordnungen soweit gleich, dass man getrost auf die Musterbauordnung schauen kann.
Im §17 der Musterbauordnung heißt es:
(1) Bauprodukte dürfen für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur verwendet werden, wenn sie für den Verwendungszweck
von den nach Absatz 2 bekannt gemachten technischen Regeln nicht oder nicht wesentlich abweichen (geregelte Bauprodukte) oder nach Absatz 3 zulässig sind und wenn sie aufgrund des Übereinstimmungsnachweises nach
§22 das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen oder nach den Vorschriften a) des Bauproduktengesetzes (BauPG), b) zur Umsetzung der Richtlinie 89/106 EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (Bauproduktenrichtlinie) vom 21. Dezember 1988 (ABl. EG Nr. L 40 S. 12), geändert durch Art. 4 der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder c) zur Umsetzung sonstiger Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften, soweit diese die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 BauPG berücksichtigen, in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere das Zeichen der Europäischen Gemeinschaften (CE-Kennzeichnung) tragen und dieses Zeichen die nach Absatz 7 Nr. 1 festgelegten Klassen- und Leistungsstufen ausweist oder die Leistung des Bauprodukts angibt.
Dass bedeutet, dass jedes Bauprodukt, welches dauerhaft in ein Bauwerk eingebracht wird, entweder ein Ü-Zeichen oder ein CE-Zeichen oder eine andere bauaufsichtliche Zulassung haben muss.
Welches Bauprodukt nun welches Zeichen tragen muss, regelt die Bauregelliste. Diese ist wiederrum in drei Teile untergliedert. Teil A sind geregelte Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen, Teil B sind geregelte Bauprodukte mit dem CE-Zeichen und Teil C sind die nicht geregelten bzw. Bauprodukte mit Zulassung ohne Grundlage einer technischen Norm. Die aktuelle Ausgabe 2015/2, welche man sich kostenlos als Download bei DIBt runterladen kann, ist im Teil B unter 1.4.10.4 die neue Regel DIN EN 1090 veröffentlicht. Darüber hinaus gibt es auch eine Liste der in Europa harmonisierten Normen, wo die DIN EN 1090 mit dem Datum der Koexistenzperiode 01.07.2014 veröffentlicht wurde, die ebenfalls im Download-bereich des DIBt zu finden ist.
Ab dem 01.07.2013 gilt die Bauproduktenverordnung Nr. 305/2011 (EU-BauPVO). Sie wurde europäisch vereinbart, da die nationale Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie anscheint nicht so richtig geklappt hat, das heißt, dass einige europäische Mitgliedsstaaten diese Richtlinie nicht oder nur sehr unzureichend umgesetzt haben. Die neue Bauproduktenverordnung ist direkt umzusetzen und darf nicht mehr national angepasst werden. Auch hierzu gibt es ein Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes an die Bauproduktenverordnung vom 05.12.2012.
Interessant in diesem Zusammenhang ist, dass damit nun auch Strafen für fälschliche Deklarierung geregelt sind. So muss ein Hersteller oder ein Inverkehrbringer, der falsche Angaben macht oder nicht über eine entsprechende Zertifizierung verfügt, mit Geldstrafen von 10 000 Euro bis zu 50 000 Euro und möglicherweise mit Haftstrafen bis zu 1 Jahr rechnen. Zur Überwachung der Einhaltung der Vorgaben wurden Marktüberwachungsstellen bei den obersten Bauaufsichtsbehörden eingerichtet.
Ebenfalls ist mit der europäischen Bauproduktenverordnung die Notwendigkeit der Akkreditierung und Notifizierung der Zertifizierungsstellen verbunden.